so dürfen Verkehrsdaten Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer der §§ 100g, 100h StPO: BGBl. I S. 3231: Querverweise. Auf § 100g StPO verweisen folgende Vorschriften: Strafprozeßordnung (StPO) Allgemeine Vorschriften Ermittlungsmaßnahmen § 101a (Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten) § 101b. 2Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die in Satz 1 genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist. 3Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. (2) Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhebung oder Verwendung der. Strafprozeßordnung (StPO) § 100g Erhebung von Verkehrsdaten (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet. Verkehrsdaten (auch Verbindungsdaten oder Verkehrsranddaten) sind in der Telekommunikation die technischen Informationen, die bei der Nutzung eines Telekommunikationsdienstes (Telefonie, Internetnutzung) beim jeweiligen Telekommunikationsunternehmen anfallen und von diesem erhoben, gespeichert, verarbeitet, übermittelt oder genutzt werden. Die Verkehrsdaten sind eine Unterkategorie der sog. Auskünfte nach den §§ § 100g Strafprozeßordnung (StPO), § 100h Strafprozeßordnung (StPO) StPO über Verkehrsdaten dürfen auch von Schulen als geschäftsmäßigen Anbietern entsprechender Dienste nur dann erteilt werden, wenn von der Strafverfolgungsbehörde eine schriftliche richterliche oder staatsanwaltliche Anordnung vorgelegt wird. In der Praxis dürfte hierfür die Übermittlung.
Da der Zugriff auf alle vorgehaltenen Verkehrsdaten nach der hier vertretenen Rechtsauffassung als »schwerwiegender« anzusehen ist, als das beim Zugriff auf Verkehrsdaten im Sinne von § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO der Fall ist, könnte argumentiert werden, dass, wenn der schwerste Eingriff denkbar ist, auch Eingriffe geringerer Eingriffstiefe zulässig sein müssen Strafprozeßordnung (StPO) Allgemeine Vorschriften Ermittlungsmaßnahmen § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten) § 101a (Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten
§ 100g Erhebung von Verkehrsdaten § 100h Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum § 100i Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 100j Bestandsdatenauskunft § 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen § 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten § 101b Statistische. pflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten § 101b Statistische Erfassung; Anwendbarkeit des § 111l StPO in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung auf BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18. EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 13.18 . EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit.
pflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten § 101b Statistische Erfassung; Rechtsprechung zu § 100j StPO. 6 Entscheidungen zu § 100j StPO in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13. Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig. OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2014 - 13 A 1973/13 . BNetzA kann keine Auskunft über Kundendaten zu. so dürfen Verkehrsdaten StPO. Änderungen überwachen. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. Jetzt anmelden. Telekommunikationsdienste sind nach § 3 Nr.24 Telekommunikationsgesetz (TKG) in der Regel gegen Entgelt erbrachte Angebote oder Dienste, die sich auf die reine Übermittlung von Signalen beschränken. Die dabei anfallenden Daten sind Verkehrsdaten nach § 3 Nr.30 und § 96 TKG. § 3 Begriffsbestimmungen 30. Verkehrsdaten Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben.
4.412 : 169 : 209 : 126 : 1.130 : 468 : 530 : 1.040 : 881 : 495 : 26 : 471 : 269 : 244 : 91 : 74 § 100g StPO Erhebung von Verkehrsdaten (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder 2. eine.
Verkehrsdaten. Dies sind gem. § 3 Nr. 30 TKG Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Konkretisiert wird dies in § 100g I 1 StPO durch den Verweis auf § 96 I TKG. Gemäß dem darin enthaltenen, abschließenden Katalog fallen unter den Begriff Verkehrsdaten Strafprozessordnung (StPO) Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften. Achter Abschnitt. Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Vorbemerkungen § 94 [Gegenstand der Beschlagnahme] § 95 [Herausgabepflicht] § 96 [Amtliche Schriftstücke] § 97 [Der Beschlagnahme nicht unterliegende Gegenstände] § 98 [Anordnung der Beschlagnahme] § 98a [Maschineller Abgleich und Übermittlung.
§ 96 Verkehrsdaten (1) 1Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben, soweit dies für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist: 1. die Nummer ode § 100g StPO. Erhebung von Verkehrsdaten. Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877. Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften. Achter Abschnitt. Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung. Paragraf 100g. Erhebung von Verkehrsdaten [26. November 2019] 1 § 100g. Erhebung von Verkehrsdaten. (1) 2 [1. Verkehrsdaten müssen also. per ausreichend konkretem Gerichtsbeschluss, der bereits in der Entscheidungsformel (und nicht erst in der Begründung) alle in § 100e Abs. 3 und § 101a Abs. 1 S. 1 StPO genannten Angaben enthält; im Original auf dem Postweg; angefragt werden. Illegal sind Verkehrsdatenauskünfte, wenn sie. ohne Gerichtsbeschluss
Anzahl der Anordnungen zur Erhebung von Verkehrsdaten unterschieden nach 1.467 1.424 1.597 512 93 1.369 1.035 GBA insgesamt * 7.078 BW BY ** BE BB HB * HE RP * SH SL * SN * ST 632 92 Anzahl der Verfahren, in denen im Berichtsjahr Maßnahmen nach § 100g Abs. 1 StPO durchgeführt worden sind 1.071 1.057 63 HH *** MV * NI NW TH 1.720 115 873 447. StPO - Inhaltsverzeichnis § 100g StPO - Erhebung von Verkehrsdaten § 100h StPO - Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum § 100i StPO - Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräte